Altersvorsorgedepot

Berechnen Sie mit wenigen Eingaben die mögliche Höhe Ihrer staatlichen Förderung.

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Vorteil gegenüber anderen Anlageformen

Anlageform Kapital am Ende der Beitragsphase monatliche Auszahlung
Altersvorsorge­depot 0,00 € 0,00 €
Fonds-Sparplan 0,00 € 0,00 €
Bank-Sparplan 0,00 € 0,00 €

Riester
AV-Depot
Eigener Beitrag
Grundzulage
Kinderzulage
Steuerersparnis

Förderweg Riester AV-Depot
Eigener Beitrag
Grundzulage
Kinderzulage
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Förderquote

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Mögliche zusätzliche Nettorente
pro Monat
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Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Einkommensteuertarifs 2027 (Grundtarif bzw. Splittingtarif bei Verheirateten).

  • Alte Fördersystematik (Riester-Rente): Anwendung der Günstigerprüfung gemäß § 10a EStG.
  • Neue Fördersystematik (Altersvorsorgedepot): Förderung nach dem neuen Altersvorsorge-Fördergesetz (ab 2027).

Alle Angaben sind ohne Gewähr und dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Dieser Rechner ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Zu versteuerndes Einkommen = Einkommen – Werbungskostenpauschale (1.230 €) – Sonderausgaben.

Die Sonderausgaben werden nach folgender vereinfachter Formel berechnet:

  • 9,3 % × min(Brutto, 101.400 €)
  • 10,3 % × min(Brutto, 69.750 €)

Hierunter fallen die Aufwendungen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Berechnung der Steuerersparnis

Die Einkommensteuer wird zweimal berechnet:

  • mit Berücksichtigung des Altersvorsorgebeitrags als Sonderausgabe
  • ohne diesen Sonderausgabenabzug

Die Differenz zwischen beiden Ergebnissen stellt die steuerliche Auswirkung der jeweiligen Fördersystematik dar – diese Vorgehensweise gilt gleichermaßen für die alte wie für die neue Förderung.

Im Rahmen der Günstigerprüfung wird verglichen, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulagenförderung einen höheren Vorteil bringt. Liegt die Steuerersparnis über der Summe der Zulagen, wird der übersteigende Betrag als zusätzliche Steuererstattung angesetzt (Sonderausgaben-Vorteil). Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei der Zulagenförderung.

Bei Ehepaaren erfolgt die Berechnung nach dem Splittingtarif. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden nicht einbezogen.

Wichtige Hinweise

Die Berechnung bezieht sich ausschließlich auf das erste Jahr und kann sich in den Folgejahren verändern.

Für eine verbindliche und individuelle steuerliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.